(5a)Absatz 5 aMit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn
er die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, under die Dienstprüfung (Paragraph 3, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5, K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, und
eine siebenjährige erfolgreiche Verwendung im Landesdienst aufweist, und
im Stellenplan eine freie Planstelle zur Verfügung steht.
Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Z 1 bis 3 erfüllt sind.Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.