Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Abkürzung

K-LVBG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 6,
Aufnahme

  1. Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:

        1.

  1. Litera a
    bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. Litera b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
  1. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;
  2. Ziffer 3
    die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und
  3. Ziffer 4
    ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren;
  4. Ziffer 5
    eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
  1. Absatz 2Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II. Für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k gelten die in der Anlage 10 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. Paragraph 4 a, Kärntner Dienstrechtsgesetz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung auch von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 4, absehen.
  3. Absatz 4Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
    1. Litera a
      die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
    2. Litera b
      die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
  4. Absatz 5Unter die Bestimmungen des Absatz 4, fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt u.ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Absatz 4, gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Einbringung von sonstigen Dienstleistungen u.ä.
  5. Absatz 6Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

20000362

Dokumentnummer

LKT40013844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1994/73/P6/LKT40013844

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