Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Abkürzung

K-LVBG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 13 a,
Telearbeit

  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
    1. Litera a
      sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Litera b
      die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Litera c
      der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Litera a
      Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Litera b
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Litera c
      die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. Litera d
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
    5. Litera e
      der Zeitraum, für den die Vereinbarung der Telearbeit gilt.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig
    1. Ziffer eins
      durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
      2. Litera b
        der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, Litera b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
      3. Litera c
        der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    2. Ziffer 2
      durch Erklärung des Vertragsbediensteten.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

20000362

Dokumentnummer

LKT40013854

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