Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
10.04.2020
Abkürzung
K-LVBG 1994
Index
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 13aParagraph 13 a,
Telearbeit
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
der Zeitraum, für den die Vereinbarung der Telearbeit gilt.
(3)Absatz 3Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig
durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oderder Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, Litera b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
durch Erklärung des Vertragsbediensteten.
Im RIS seit
03.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
20000362
Dokumentnummer
LKT40013854