Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 40

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 40 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, ä, n, d, e, r, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
  2. Absatz 2Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. Paragraph 114, wird hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
  4. Absatz 4Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
    2. Ziffer 2
      die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Absatz 3,, Absatz 4, gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013407

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