Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-DRG 1994
Index
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 39
DienstzuteilungParagraph 39 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, z, u, t, e, i, l, u, n, g,
(1)Absatz einsEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten vorübergehend an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2)Absatz 2Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Absatz 4Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
02.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000360
Dokumentnummer
LKT40013405