Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-DRG 1994
Index
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 20
Auflösung des DienstverhältnissesParagraph 20 <, b, r, /, >, A, u, f, l, ö, s, u, n, g, des Dienstverhältnisses
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 4 Abs. 6,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, oderWegfall der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen, oder
(1a)Absatz eins aentfällt
(2)Absatz 2Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
(3)Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Gehaltes zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt, oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt, oder
der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat.
Im RIS seit
02.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000360
Dokumentnummer
LKT40013382