Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-DRG 1994
Index
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 18
Bewerbung um ein MandatParagraph 18 <, b, r, /, >, B, e, w, e, r, b, u, n, g, um ein Mandat
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Im RIS seit
02.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000360
Dokumentnummer
LKT40013380