Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-DRG 1994
Index
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
I. Teil
Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
AnwendungsbereichParagraph eins <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamten).
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des V. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.Die Bestimmungen des römisch VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(4)Absatz 4Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen.
(5)Absatz 5§§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.Paragraphen 48 a bis 48f und Paragraph 50, finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
Im RIS seit
02.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000360
Dokumentnummer
LKT40013359