Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 1

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch eins. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

  1. Absatz einsDieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamten).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des römisch VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
  4. Absatz 4Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen.
  5. Absatz 5Paragraphen 48 a bis 48f und Paragraph 50, finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013359

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1994/71/P1/LKT40013359

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