Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 § 32

Kurztitel

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 127/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-LWKG

Index

71 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 32,

Kammerumlage

  1. Absatz einsDie Kammerumlage ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.
  3. Absatz 3Beitragsgrundlage ist
    1. Litera a
      hinsichtlich der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
    2. Litera b
      hinsichtlich der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.
  4. Absatz 4Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermeßbetrages nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.
  6. Absatz 6Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.
  7. Absatz 7Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  8. Absatz 8Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.
  9. Absatz 9Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

Im RIS seit

19.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Gesetzesnummer

20000016

Dokumentnummer

LKT40009494

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