Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 127/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

05.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2011

Abkürzung

K-LWKG

Index

71 Landwirtschaftskammer

Text

§ 32

Kammerumlage

  1. Absatz einsDie Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von S 300,- und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.
  3. Absatz 3Beitragsgrundlage ist
    1. Litera a
      hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
    2. Litera b
      hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1996,, ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1996,, bewertet worden wäre.
  4. Absatz 4Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermeßbetrages nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.
  6. Absatz 6Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag bzw. besonderen Meßbetrag festzusetzen hat.
  7. Absatz 7Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  8. Absatz 8Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1996,. Im übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 411 aus 1996,, das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 421 aus 1996,, und die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993,, Anwendung.
  9. Absatz 9Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von vier Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

20000016

Dokumentnummer

LKT40000394

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