Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG § 6

Kurztitel

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1990 aufgehoben durch LGBl.Nr. 11/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 6,

Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,) und auf Dachflächen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera k,) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.
  2. Absatz 2Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Litera a
      die zur Beurteilung von Vorhaben nach Absatz eins, erforderlichen Darstellungen und Beschreibungen,
    2. Litera b
      ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll,
    3. Litera c
      die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.
  4. Absatz 4Stellt die Ankündigungsanlage nach Absatz eins, eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, so ist das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Absatz eins, das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden.

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

LKT40009801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1990/32/P6/LKT40009801

Navigation im Suchergebnis