(1)Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten (§ 5 Abs. 1 lit. d) und auf Dachflächen (§ 5 Abs. 1 lit. k) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,) und auf Dachflächen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera k,) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.