Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Nationalpark Hohe Tauern § 8

Kurztitel

Nationalpark Hohe Tauern

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1986 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2011

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

römisch III. Abschnitt
Sonderschutzgebiete

Paragraph 8,

Sonderschutzgebiet

“Großglockner-Pasterze”

  1. Absatz einsDer Bereich, der innerhalb der in der Anlage 2 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze” erklärt (siehe Paragraph eins, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Im Sonderschutzgebiet Großglockner-Pasterze ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im Paragraph 6, Absatz 2, genannten Maßnahmen verboten. Von diesen Verboten sind ausgenommen:
    1. Litera a
      das herkömmliche Wandern, Bergsteigen und der Tourenschilauf sowie Maßnahmen, die der Orientierung dienen;
    2. Litera b
      die Ver- und Entsorgung von Schutzhütten nach Maßgabe des für die einzelnen Hütten festgelegten Ver- und Entsorgungskonzeptes;
    3. Litera c
      eine kontrollierte Bestandsregelung des Wildes.
  3. Absatz 3Im Bereich des Sonderschutzgebietes Großglockner-Pasterze sind folgende Maßnahmen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig:
    1. Litera a
      Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparkes;
    2. Litera b
      Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
    3. Litera c
      die Errichtung oder die nach außen sichtbare Änderung von Schutzhütten;
    4. Litera d
      die Errichtung von alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige, mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen;
    5. Litera e
      die Durchführung sportlicher Veranstaltungen.
  4. Absatz 4Bewilligungen im Sinne des Absatz 3, dürfen von der Landesregierung erteilt werden, wenn die beantragte Maßnahme mit den mit der Unterschutzstellung verfolgten Zielen (Paragraph 7, Absatz eins, des Kärntner Nationalparkgesetzes) zu vereinbaren ist.

Im RIS seit

05.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Gesetzesnummer

10000115

Dokumentnummer

LKT40006626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1986/74/P8/LKT40006626

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