Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 9

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 10/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 9,
Zusammensetzung des Beirates

  1. Absatz einsDer Beirat besteht aus 20 Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung bestellt. Das Vorschlagsrecht für 15 Mitglieder haben die im Landtag vertretenen Parteien nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses. Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, der Österreichische Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Industriellenvereinigung Kärnten und die Landarbeiterkammer für Kärnten. Alle Mitglieder müssen zum Kärntner Landtag wählbar sein.
  3. Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Amtszeit). Nach Ablauf der Amtszeit hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiterzuführen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Absatz 2, zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die auf Grund von Vorschlägen einer der im Landtag vertretenen Parteien vorgeschlagenen Mitglieder haben das Mitglied, für dessen Vertretung sie bestellt wurden, oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten. Die von den Kammern, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten und von der Industriellenvereinigung Kärnten jeweils vorgeschlagenen Ersatzmitglieder haben das jeweils von derselben Organisation vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten.
  6. Absatz 6Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat der in Betracht kommende Vorschlagsberechtigte binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Die Bestellung erfolgt in diesem Fall für die noch verbleibende Amtszeit des Beirates.
  7. Absatz 7Auf schriftlichen Antrag der Vorschlagsberechtigten sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle nach Absatz 6, neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT40011990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/49/P9/LKT40011990

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