Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz -
K-AWFG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/1984
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-AWFG
Index
45 Sozialrecht
Text
2. Abschnitt
§ 8Paragraph 8,
Beirat
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2)Absatz 2Dem Beirat obliegt:
die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;
die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;
die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Gesetzesnummer
10000096
Dokumentnummer
LKT12000902
Alte Dokumentnummer
N4198411644Q