Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 8

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

2. Abschnitt

Paragraph 8,
Beirat

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Beirat obliegt:
    1. Litera a
      die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;
    2. Litera b
      die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;
    3. Litera c
      die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT12000902

Alte Dokumentnummer

N4198411644Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/49/P8/LKT12000902

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