§ 7Paragraph 7,
Anträge
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach § 6 Abs. 1 erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.