(1)Absatz einsDie Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach Paragraph eins, in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 3,) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.