Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 1a

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph eins a,
Bereiche der Förderung

  1. Absatz einsDas Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des Paragraph eins, dienen, zu fördern.
  2. Absatz 2Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere
    1. Litera a
      eine Weiterbildungsstrategie für Kärnten zu formulieren und daraus kurz-, mittel- und langfristige Fördermaßnahmen abzuleiten sowie diese Strategie und die Fördermaßnahmen laufend zu evaluieren;
    2. Litera b
      ein regionales strategisches Weiterbildungsmanagement einzurichten;
    3. Litera c
      die Grundlagen für einen Erfahrungsaustausch und eine Zusammenarbeit von Anbietern und Trägern der Weiterbildung in Kärnten zu schaffen;
    4. Litera d
      eine Plattform zur Ermittlung von Erfordernissen des lebensbegleitenden Lernens mit Anbietern und Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen einzurichten;
    5. Litera e
      Erhebungen, Untersuchungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die einem wirkungsorientierten Einsatz von Förderungen im Sinne der Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens dienen;
    6. Litera f
      den Qualifikationsbedarf der Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitnehmer laufend zu ermitteln und ihn der Öffentlichkeit sowie den Anbietern und Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen bekanntzugeben;
    7. Litera g
      eine dezentrale Beratung der Bevölkerung über Weiterbildungsangebote sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT40004935

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