Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 10

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 10,
Sitzungen

  1. Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.
  2. Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung der Erste Vorsitzende-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Vorsitzende-Stellvertreter wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, B-VG über die Amtsverschwiegenheit.
  4. Absatz 4Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Absatz eins, - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.
  6. Absatz 6Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
  7. Absatz 7Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT12000904

Alte Dokumentnummer

N4198411646Q

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