(5)Absatz 5Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß § 1 Abs. 2 nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Abs. 4 gilt sinngemäß.Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Absatz 4, gilt sinngemäß.