Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG § 5

Kurztitel

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.05.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SFG

Index

25 Staatsbürgerschafts-, Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 5,

Annahme der Stiftung

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Stiftung anzunehmen, wenn
    1. Litera a
      die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht;
    2. Litera b
      der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist;
    3. Litera c
      das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.
  2. Absatz 2Im Verfahren über die Annahme der Stiftung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen die Erben des Stifters und der Testamentsvollstrecker Parteistellung.
  3. Absatz 3Im Spruch des Bescheides über die Annahme der Stiftung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung, der Name der Stiftung, ihr Sitz und der Stiftungszweck anzuführen.
  4. Absatz 4Kann eine Stiftung von Todes wegen, mangels der im Absatz eins, Litera c, genannten Voraussetzungen nicht angenommen werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
  5. Absatz 5Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Annahmebescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.
  6. Absatz 6Die Behörde hat die Errichtung einer Stiftung in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen sowie Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LKT12000909

Alte Dokumentnummer

N4198412548Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/27/P5/LKT12000909

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