(4)Absatz 4Kann eine Stiftung von Todes wegen, mangels der im Abs. 1 lit. c genannten Voraussetzungen nicht angenommen werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.Kann eine Stiftung von Todes wegen, mangels der im Absatz eins, Litera c, genannten Voraussetzungen nicht angenommen werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.