Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG § 2

Kurztitel

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.05.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SFG

Index

25 Staatsbürgerschafts-, Stiftungs- und Fondswesen

Text

römisch II. Abschnitt
Stiftungen

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsStiftungen sind durch Anordnung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  2. Absatz 2Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftungen dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt.
  3. Absatz 3Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LKT12000906

Alte Dokumentnummer

N4198412545Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/27/P2/LKT12000906

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