(2)Absatz 2Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Absatz eins, nicht nachkommen, abzuberufen.