Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG § 13

Kurztitel

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

19.05.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SFG

Index

25 Staatsbürgerschafts-, Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 13,

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgaben unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Absatz eins, nicht nachkommen, abzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LKT12000917

Alte Dokumentnummer

N4198412556Q

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