(2)Absatz 2Die Betriebsvorschriften haben Bestimmungen über die Personenbeförderung, die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Fahrbetriebsmittel, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu enthalten.