Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen § 29

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/1971

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

73 Bodenreform

Text

Paragraph 29,

Betriebsvorschriften

(l) Beim Betrieb der Seilbahn sind die von der Behörde zu erlassenden Betriebsvorschriften einzuhalten.

  1. Absatz 2Die Betriebsvorschriften haben Bestimmungen über die Personenbeförderung, die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Fahrbetriebsmittel, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu enthalten.

Gesetzesnummer

20000082

Dokumentnummer

LKT40003221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1971/2/P29/LKT40003221

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