Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen § 14

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/1971

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

73 Bodenreform

Text

2. Unterabschnitt

Bestimmungen über den Bau

Paragraph 14,

Bauentwurf

(l) Dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Abänderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

  1. Absatz 2Der Bauentwurf hat zu enthalten:

  1. Litera a
    eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Bahntrasse im Maßstab von mindestens 1:50.000;
  2. Litera b
    einen Lageplan im Maßstab mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, alle Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufen und dgl. sowie alle in der Nähe der Seilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;
  3. Litera c
    einen Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1:1000 mit eingezeichnetem Gelände und Seillinien (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage sowie den in Litera b, verlangten Eintragungen;
  4. Litera d
    die Geländequerschnitte rechtwinkelig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1:200, soweit sie für die Höhe der Seilführung von Bedeutung sind;
  5. Litera e
    ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Liegenschaften und Rechte bzw. den rechtskräftigen Bescheid der Behörde über die eingeräumten Bringungsrechte;
  6. Litera f
    eine schematische Darstellung der Streckenbauwerke im Auf- und Seitenriß;
  7. Litera g
    einen Übersichtsplan der Fahrbetriebsmittel samt Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;
  8. Litera h
    eine schematische Darstellung der Antriebsanordnung;
  9. Litera i
    einen Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1:100 mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt schematischer Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung;
  10. Litera j
    eine Vorberechnung der Seile und des Kraftbedarfes;
  11. Litera k
    die Schaltpläne für den Starkstromteil der Anlage, den Sicherheitsstromkreis, die Fernsprech- und Signalkreise;
  12. Litera l
    eine ausführliche Beschreibung der Anlage, wie Lage der Trasse, Antriebsmaschine samt allen Bremseinrichtungen und Spannvorrichtungen für die Seile, elektrischen Einrichtungen (Stromzuführung, Sicherheitseinrichtungen, Signal-, Fernsprechanlagen usw), Streckenbauwerke, Fahrbetriebsmittel und Bergeeinrichtungen.

  1. Absatz 3Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.

Gesetzesnummer

20000082

Dokumentnummer

LKT40003206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1971/2/P14/LKT40003206

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