Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG § 5

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, Einrichtungen

  1. Absatz einsDer Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.
  2. Absatz 2Die für die Aufstellung von mobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen und dergleichen) so in Lagerfelder zu unterteilen, dass eine Ansammlung von mobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
  3. Absatz 3An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.
  4. Absatz 4(entfällt)
  5. Absatz 5Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.
  6. Absatz 6Die im Absatz 5, genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT40006651

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