(2)Absatz 2Die für die Aufstellung von mobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen und dergleichen) so in Lagerfelder zu unterteilen, dass eine Ansammlung von mobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.