Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1970

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

Paragraph 5,

Sonstige Einrichtungen

  1. Absatz einsDer Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.
  2. Absatz 2Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
  3. Absatz 3An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.
  4. Absatz 4Auf dem Campingplatz muß eine geeignete Kochstätte vorhanden sein, die so angelegt sein muß, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.
  6. Absatz 6Die im Absatz 5, genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT12000214

Alte Dokumentnummer

N4197012215Q

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