Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
30.12.1970
Außerkrafttretensdatum
30.09.2011
Abkürzung
K-CPG
Index
83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)
Text
§ 5Paragraph 5,
Sonstige Einrichtungen
(1)Absatz einsDer Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.
(2)Absatz 2Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(3)Absatz 3An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.
(4)Absatz 4Auf dem Campingplatz muß eine geeignete Kochstätte vorhanden sein, die so angelegt sein muß, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist.
(5)Absatz 5Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.
(6)Absatz 6Die im Abs. 5 genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.Die im Absatz 5, genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Gesetzesnummer
10000040
Dokumentnummer
LKT12000214
Alte Dokumentnummer
N4197012215Q