Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 143/1970
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
30.12.1970
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-CPG
Index
83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)
Text
§ 4
Sanitäre EinrichtungenParagraph 4 <, b, r, /, >, S, a, n, i, t, ä, r, e, Einrichtungen
(1)Absatz einsAuf dem Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden sein.
(2)Absatz 2Es muß Vorsorge dafür getroffen sein, daß zweckentsprechende Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern, vorhanden sind.
(3)Absatz 3Am Campingplatz sind verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl so aufzustellen, daß sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.
(4)Absatz 4Der Campingplatz muß mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein.
(5)Absatz 5Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer muß gewährleistet sein.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Gesetzesnummer
10000040
Dokumentnummer
LKT12000213
Alte Dokumentnummer
N4197012214Q