Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

5. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      einen Campingplatz ohne Bewilligung gemäß Paragraph eins, errichtet,
    2. Litera b
      Campinggäste über die zulässige Höchstzahl (Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,) aufnimmt,
    3. Litera c
      als Verantwortlicher auf Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplatz geeignet sind (Paragraph 9, Absatz 2,), das Aufstellen von mobilen Unterkünften oder Mobilheimen zulässt,
    4. Litera d
      die Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes entgegen Paragraph 11, Absatz 2, nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
    5. Litera e
      als Verantwortlicher den Vorschriften der Paragraphen 12 und 13 zuwiderhandelt,
    6. Litera f
      eine Überprüfung gemäß Paragraphen 11, Absatz 3, oder 14 Absatz eins, behindert, oder
    7. Litera g
      auf dem Gelände des Campingplatzes, außer in den dafür besonders ausgestatteten Anlagen, offenes Holzfeuer unterhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ohne Bewilligung gemäß Paragraph eins, betriebene Campingplätze sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren. Der Campingplatz ist ferner bis zur Behebung der Anstände zu sperren, wenn der Inhaber der Bewilligung oder der Verantwortliche dreimal wegen Übertretung des Paragraph 12, Absatz 3, bestraft wurde.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT40009224

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