als Verantwortlicher auf Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplatz geeignet sind (§ 9 Abs. 2), das Aufstellen von mobilen Unterkünften oder Mobilheimen zulässt, als Verantwortlicher auf Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplatz geeignet sind (Paragraph 9, Absatz 2,), das Aufstellen von mobilen Unterkünften oder Mobilheimen zulässt,