Landesrecht konsolidiert

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Burgenländisches Kehrgesetz 2022 § 21

Kurztitel

Burgenländisches Kehrgesetz 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2022

Bundesland

Burgenland

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. KehrG 2022

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Text

Paragraph 21,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
    1. Ziffer eins
      den in Paragraphen 5, und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 7, die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
    4. Ziffer 4
      die in Paragraphen 7,, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt

ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 4, Überprüfungen und Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß Paragraph 6, Absatz 5, über die Wiederbenützung nicht einhält oder
    2. Ziffer 2
      die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 6, die Vornahme der Überprüfung und der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung nicht ermöglicht oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 17, den Kehrplan nicht einhält oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 10, die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerstättenbeschau nicht ermöglicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 3Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen Paragraph 3, Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen Paragraph 17, den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20001373

Dokumentnummer

LBG40024834

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