Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

02.05.2023

Abkürzung

Bgld. RPG 2019

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 37,

Einkaufszentren

  1. Absatz einsEinkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche
    1. Ziffer eins
      ab 800 m² Güter verschiedener Warengruppen oder
    2. Ziffer 2
      ab 800 m² Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes

angeboten werden. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume und Technikräume.

  1. Absatz 2Die Errichtung von Einkaufszentren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
    1. Ziffer eins
      in Orten, die Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bilden, wobei zwischen überregionalen, regionalen und kleinregionalen Zentren zu unterscheiden ist,
    2. Ziffer 2
      in Orten, die über überdurchschnittlich gute Standortvoraussetzungen und -potentiale für zukunftsorientierte und qualifizierte Betriebsansiedlungen, Betriebserweiterungen und Betriebsverlagerungen mit überregionaler Bedeutung verfügen und
    3. Ziffer 3
      in Orten, die insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsorte festgelegt werden.
    Orte im Sinne der Ziffer eins und 2 sind mit Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 12, festzulegen.
  2. Absatz 3Die Errichtung von Einkaufszentren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
    1. Ziffer eins
      in Orten, die Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bilden, wobei zwischen überregionalen, regionalen und kleinregionalen Zentren zu unterscheiden ist,
    2. Ziffer 2
      in Orten, die insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsorte festgelegt werden.
    Orte im Sinne der Ziffer eins, sind mit Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 12, festzulegen.
  3. Absatz 4Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum im Sinne des Absatz eins, bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Ansuchen sind Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriss, Ansichten), Projektbeschreibung samt Branchenmix und ein Gestaltungskonzept betreffend der Außenanlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Bei Einkaufszentren über 4 000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur vorzulegen (Raumverträglichkeitsprüfung).
  4. Absatz 5Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als Bauland-Geschäftsgebiet oder Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Absatz 2, handelt,
    2. Ziffer 2
      die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Absatz 3, handelt,
    3. Ziffer 3
      es sich um einen im Örtlichen Entwicklungskonzept der Standortgemeinde ausgewiesenen Standort für Einkaufszentren handelt,
    4. Ziffer 4
      eine geeignete Verkehrserschließung vorhanden ist und eine Überlastung der Verkehrsinfrastruktur vermieden wird,
    5. Ziffer 5
      im Hinblick auf das vorgelegte Gestaltungskonzept eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes, sowie im Hinblick auf die Eingliederung in die Umgebung generell eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist,
    6. Ziffer 6
      überörtliche Interessen der Energieversorgung nicht beeinträchtigt werden,
    7. Ziffer 7
      sonstige Interessen der überörtlichen Raumplanung nicht beeinträchtigt werden,
    8. Ziffer 8
      die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes für das beantragte Einkaufszentrum
      1. Litera a
        in Orten, die überregionale Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bilden, nicht mehr als 1 300 m²,
      2. Litera b
        in Orten, die regionale Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bilden und in Orten, die über überdurchschnittlich gute Standortvoraussetzungen und -potentiale für zukunftsorientierte und qualifizierte Betriebsansiedlungen, Betriebserweiterungen und Betriebsverlagerungen mit überregionaler Bedeutung verfügen, nicht mehr als 1 100 m²,
      3. Litera c
        in Orten, die kleinregionale Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bilden und Orten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2,, nicht mehr als 800 m² beträgt.
      Darüber hinaus ist in Orten gemäß Absatz 2 und 3 innerhalb oder im unmittelbaren Anschluss an ein Ortsgebiet mit zusammenhängender Bebauung eine Verkaufsfläche von bis zu 1 300 m² zulässig, sofern ein entsprechendes Einzugsgebiet des beantragten Einkaufszentrums nachgewiesen wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Ortsgebietes mit zusammenhängender Bebauung sind isoliert liegende Flächen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 7, nicht zu berücksichtigen.
    9. Ziffer 9
      für je 100 m² Verkaufsfläche mindestens sechs Stellplätze für Kraftfahrzeuge und mindestens zwei Stellplätze für Fahrräder in einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis zum Einkaufszentrum vorgesehen sind.
  5. Absatz 6In geschlossenen Siedlungsgebieten (zB im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern), Fußgängerzonen und ähnlichen berücksichtigungswürdigen Baugebieten kann vom Widmungserfordernis gemäß Absatz 5, Ziffer 2,, von der Verkaufsflächenobergrenze gemäß Absatz 5, Ziffer 8 und vom Stellplatzerfordernis gemäß Absatz 5, Ziffer 9, abgegangen werden.
  6. Absatz 7Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß Paragraph 3, des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002,, und die Landesregierung. Die Landesregierung ist berechtigt, die Interessen der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Landesregierung als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
  7. Absatz 8Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichunterlagen gemäß Absatz 3, Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 9Die Bewilligung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder
    2. Ziffer 2
      das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt wird.
    Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Bewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20001224

Dokumentnummer

LBG40021146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2019/49/P37/LBG40021146

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