(4)Absatz 4Innerhalb der Auflagefrist sind alle Gemeindebewohnerinnern und Gemeindebewohner, sonstige Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Gemeinde gelegenen Grundstücken, natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches oder soziales Interesse glaubhaft machen können, und Vertreterinnen und Vertreter von Nachbargemeinden berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.Innerhalb der Auflagefrist sind alle Gemeindebewohnerinnern und Gemeindebewohner, sonstige Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Gemeinde gelegenen Grundstücken, natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches oder soziales Interesse glaubhaft machen können, und Vertreterinnen und Vertreter von Nachbargemeinden berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Absatz 2,) ausdrücklich hinzuweisen.