Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 29

Kurztitel

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 27/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

06.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. RPG 2019

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 29,

Verfahren

  1. Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Das Örtliche Entwicklungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen. Nach erfolgtem Gemeinderatsbeschluss ist das Örtliche Entwicklungskonzept zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt durch acht Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und, sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den erforderlichen Erläuterungen, der Kundmachung und der Unterlagen betreffend den Gemeinderatsbeschluss unverzüglich mitzuteilen. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
  3. Absatz 3Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen acht Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kundmachung samt der in Absatz 2, genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden und
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020,, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Absatz 9, führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
      1. Litera a
        Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm,
      2. Litera b
        Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
      3. Litera c
        Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.
  4. Absatz 4Innerhalb der Auflagefrist sind alle Gemeindebewohnerinnern und Gemeindebewohner, sonstige Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Gemeinde gelegenen Grundstücken, natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches oder soziales Interesse glaubhaft machen können, und Vertreterinnen und Vertreter von Nachbargemeinden berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Absatz 2,) ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Absatz 5Sofern nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Absatz 3, Bedenken geäußert werden oder während der öffentlichen Auflage Erinnerungen gemäß Absatz 4, einlangen oder sonstige Änderungen vorgenommen werden sollen, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach Abschluss der öffentlichen Auflage das Örtliche Entwicklungskonzept mit den eingelangten Stellungnahmen gemäß Absatz 3, oder Erinnerungen gemäß Absatz 4, dem Gemeinderat zur nochmaligen Beschlussfassung vorzulegen. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
  6. Absatz 6Wird das Örtliche Entwicklungskonzept nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Absatz 3, oder Erinnerungen gemäß Absatz 4, geändert, so ist dieses neuerlich entsprechend Absatz 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
  7. Absatz 7Das vom Gemeinderat erlassene Örtliche Entwicklungskonzept und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Unterlagen sind die eingelangten Erinnerungen und, im Falle einer nochmaligen Beschlussfassung des Gemeinderates, die Unterlagen betreffend diesen Gemeinderatsbeschluss anzuschließen.
  8. Absatz 8Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes.
  9. Absatz 9Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn das Örtliche Entwicklungskonzept
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder dem Entwicklungsprogramm widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
    2. Ziffer 2
      überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
    3. Ziffer 3
      eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
    4. Ziffer 4
      einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
  10. Absatz 10Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
  11. Absatz 11Die Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
  12. Absatz 12Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieses nach den Bestimmungen des Paragraph 82, der Bgld. GemO 2003 bzw. des Paragraph 80, des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, bzw. des Paragraph 79, des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003, kundzumachen. Das Örtliche Entwicklungskonzept tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
  13. Absatz 13Das rechtswirksame Örtliche Entwicklungskonzept ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.

Anmerkung

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 27/2021

Im RIS seit

06.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20001224

Dokumentnummer

LBG40023584

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