Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 § 17

Kurztitel

Burgenländisches WohnbauförderungsgesetzNächster Suchbegriff 2018

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. WFG 2018

Index

8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Text

Paragraph 17,

Darlehenstilgung und begünstigte Darlehenstilgung

  1. Absatz einsIn den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen.
  2. Absatz 2Die Konditionen betreffend die Darlehenslaufzeit, die halbjährliche Verzinsung und die halbjährlich zu leistenden Annuitätenzahlungen sind in den Richtlinien (Paragraph 16,) festzulegen.
  3. Absatz 3Die Aussetzung der Annuität auf bestimmte Zeit, gerechnet vom Rückzahlungsbeginn an, kann in den Tilgungsplänen vorgesehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch während der Darlehenslaufzeit eine Stundung der Annuitäten oder über Antrag eine Laufzeitverlängerung gewährt werden.
  4. Absatz 4Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit entsprechend geändert werden können.
  5. Absatz 5Teilweise oder gänzliche vorzeitige Darlehenstilgungen sind jederzeit möglich. Darlehensschuldnerinnen oder Darlehensschuldnern, die ein Förderungsdarlehen nach dem Vorheriger SuchbegriffWohnbauförderungsgesetzNächster Suchbegriff 1954 oder nach dem Vorheriger SuchbegriffWohnbauförderungsgesetzNächster Suchbegriff 1968 oder nach dem Vorheriger SuchbegriffWohnbauförderungsgesetzNächster Suchbegriff 1984 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder nach dem Bgld. Vorheriger SuchbegriffWohnbauförderungsgesetzNächster Suchbegriff 1991, nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds oder nach dem Burgenländischen Vorheriger SuchbegriffWohnbauförderungsgesetz 2005Nächster Suchbegriff, erhalten haben, kann ein Nachlass bewilligt werden, wobei dieser 50% des aushaftenden Darlehensbetrages nicht übersteigen darf. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien (Paragraph 16,) der Landesregierung festzulegen.
  6. Absatz 6Bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen zu einem Fremddarlehen gemäß Paragraph 21, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes Vorheriger Suchbegriff2005 und gemäß Paragraph 22, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 kann eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass nicht erfolgen.

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Gesetzesnummer

20001187

Dokumentnummer

LBG40020319

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