(2)Absatz 2Die Konditionen betreffend die Darlehenslaufzeit, die halbjährliche Verzinsung und die halbjährlich zu leistenden Annuitätenzahlungen sind in den Richtlinien (§ 16) festzulegen.Die Konditionen betreffend die Darlehenslaufzeit, die halbjährliche Verzinsung und die halbjährlich zu leistenden Annuitätenzahlungen sind in den Richtlinien (Paragraph 16,) festzulegen.