Artikel 5
Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„Zuständigkeit und Übermittlungspflicht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsZur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.
(2)Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 26, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 19, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“