Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Fremddarlehen-Höchstverzinsungs-Verordnung 2012 § 1

Kurztitel

Fremddarlehen-Höchstverzinsungs-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Text

Paragraph eins,

Höchstverzinsung von Fremddarlehen

  1. Absatz einsDiese Verordnung setzt die Höchstverzinsung von Fremddarlehen zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen fest, die Voraussetzung für die Gewährung von Zinsenzuschüssen gemäß Paragraph 21, Burgenländisches Vorheriger SuchbegriffWohnbauförderungsgesetz 2005Nächster Suchbegriff - Bgld. WFG Vorheriger Suchbegriff2005, LGBI. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, ist.
  2. Absatz 2Für die Gewährung einer Förderung darf die Verzinsung des in einem Kalenderjahr zugezählten Darlehens den entsprechenden Durchschnittszinssatz der aus führenden Finanzinformationssystemen entnehmbaren Zinsswap-Sätze der ersten beiden Monate des dem Kalenderhalbjahr vorausgehenden Kalenderquartals um nicht mehr als 1%-Punkt übersteigen. Der Zinssatz der gewählten Fixzinsbindungsperiode hat sich dabei an jenem der nächstliegenden Euro Zinsswap-Laufzeit zu orientieren. Als Referenzgröße gilt der ISDAFIX um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit veröffentlichte Euro-Swap-Satz.

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012

Gesetzesnummer

20000891

Dokumentnummer

LBG40013552

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2012/51/P1/LBG40013552

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