Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremddarlehen-Höchstverzinsungs-Verordnung 2012
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.07.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung
Text
§ 1Paragraph eins,
Höchstverzinsung von Fremddarlehen
(1)Absatz einsDiese Verordnung setzt die Höchstverzinsung von Fremddarlehen zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen fest, die Voraussetzung für die Gewährung von Zinsenzuschüssen gemäß § 21 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBI. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012, ist.Diese Verordnung setzt die Höchstverzinsung von Fremddarlehen zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen fest, die Voraussetzung für die Gewährung von Zinsenzuschüssen gemäß Paragraph 21, Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBI. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, ist. (2)Absatz 2Für die Gewährung einer Förderung darf die Verzinsung des in einem Kalenderjahr zugezählten Darlehens den entsprechenden Durchschnittszinssatz der aus führenden Finanzinformationssystemen entnehmbaren Zinsswap-Sätze der ersten beiden Monate des dem Kalenderhalbjahr vorausgehenden Kalenderquartals um nicht mehr als 1%-Punkt übersteigen. Der Zinssatz der gewählten Fixzinsbindungsperiode hat sich dabei an jenem der nächstliegenden Euro Zinsswap-Laufzeit zu orientieren. Als Referenzgröße gilt der ISDAFIX um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit veröffentlichte Euro-Swap-Satz.
Im RIS seit
02.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012
Gesetzesnummer
20000891
Dokumentnummer
LBG40013552