(2)Absatz 2Die im § 2 Abs. 4 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Bocksdorf, bei der Gemeinde Heugraben, bei der Marktgemeinde Kukmirn, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.Die im Paragraph 2, Absatz 4, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 6, Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1991,, kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Bocksdorf, bei der Gemeinde Heugraben, bei der Marktgemeinde Kukmirn, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.