§ 4Paragraph 4,
Sicherheitserfordernisse für Biogasanlagen
Die Sicherheitserfordernisse für Behälter und Leitungen von Bio- und/oder Deponiegasanlagen richten sich nach den „TECHNISCHEN GRUNDLAGEN für die Beurteilung von BIOGASANLAGEN“, BMWA 2007, deren Teil 7 für verbindlich erklärt wird.