Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 § 7

Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. GSG 2008

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 7,

Antrag und Parteistellung

  1. Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung, aus der auch die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff hervorgehen;
    2. Ziffer 2
      ein Lageplan, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist;
    3. Ziffer 3
      ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll; dieser darf nicht älter als sechs Monate sein;
    4. Ziffer 4
      die schriftliche Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks samt Namen und Anschrift, wenn die Gasanlage auf einem fremden Grundstück errichtet werden soll oder die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die durch die baulichen Anlagen oder Schutzzonen auf ihrem Grundstück berührt werden sollen;
    5. Ziffer 5
      eine detaillierte planliche Darstellung der Anlage einschließlich der Schutzzonen, des Sicherheitsabstands, des Geländeschnitts und der Bodenbeschaffenheit sowie - sofern vorhanden - sonstige Einrichtungen wie Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraums.
  3. Absatz 3Wenn die im Absatz 2, angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projekts nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen.
  4. Absatz 4Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin oder der Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Eigentümerinnen und Eigentümer jenes Grundstücks, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, und
    3. Ziffer 3
      die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die durch die baulichen Anlagen oder Schutzzonen auf ihrem Grundstück berührt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

20000733

Dokumentnummer

LBG40009326

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2009/47/P7/LBG40009326

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