Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

Bgld. GSG 2008

Index

8280 GasNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 3,

Sicherheitserfordernisse

  1. Absatz einsGasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Bei der Festlegung des Stands der Technik ist auf die einschlägigen ÖNORMEN sowie die von der Österreichischen Vereinigung für das Vorheriger SuchbegriffGas- und Wasserfach (ÖVGW), 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen technischen Richtlinien und technischen Regelwerke Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung des Absatz eins, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die für verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 2, über begründetes Ansuchen mit Bescheid bewilligen oder von Amts wegen mit Bescheid auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Absatz eins, gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die das Inverkehrbringen von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20000733

Dokumentnummer

LBG40009322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2009/47/P3/LBG40009322

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