Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

Bgld. GSG 2008

Index

8280 GasNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Ziffer eins
    Brennbares Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 ºCelsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Im Wesentlichen sind dies:
    1. Litera a
      die über Verteilerleitungen abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas) gemäß ÖNORM EN 437;
    2. Litera b
      die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische) gemäß ÖNORM EN 437;
    3. Litera c
      die Deponie- und die Biogase;
  2. Ziffer 2
    Gasanlagen: ortsfeste oder mobile Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung bis zur Einmündung in den Abgasfang - bei geschlossenem Verbrennungsraum einschließlich der Luft und Abgasführung -, der Schutzzone und des Schutzabstands;
  3. Ziffer 3
    Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die insbesondere zum Kochen, zum Trocknen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit brennbaren Gasen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 ºCelsius betrieben werden; als Gasgeräte gelten auch Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;
  4. Ziffer 4
    Lieferanten: natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die befugt sind, Kunden mit brennbarem Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff zu beliefern;
  5. Ziffer 5
    Norm-Kubikmeter (m³ NZ): ein Kubikmeter Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff im Normzustand;
  6. Ziffer 6
    Normzustand: der Zustand des Gases bei 0ºCelsius und 1 013,25 mbar absolutem Druck, trocken;
  7. Ziffer 7
    Schutzzone: jener Bereich, der einerseits zum Schutz von Personen und Sachen und andererseits zum Schutz der Lagerung dient, der nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen - ausgenommen Bedienungspersonal - vorbehalten ist und in dem sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden;
  8. Ziffer 8
    Schutzabstand: jener Abstand, der zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten ist;
  9. Ziffer 9
    Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
  10. Ziffer 10
    Verteilerunternehmen: natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die befugt sind, brennbares Vorheriger SuchbegriffGas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20000733

Dokumentnummer

LBG40009321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2009/47/P2/LBG40009321

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