(3)Absatz 3Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz mitteilungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 13 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zehn Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz mitteilungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 11 und 12 Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 13 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zehn Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.