Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

Bgld. GSG 2008

Index

8280 GasNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 13,

Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen
und Pflichten der Lieferantinnen und Lieferanten

  1. Absatz einsDie Verteilerunternehmen sind berechtigt, die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen, ob die Sicherheitserfordernisse nach Paragraph 3, sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und die Einsicht in die Befunde zu gewähren.
  2. Absatz 2Werden bei einer Prüfung gemäß Absatz eins, Mängel festgestellt, hat das Verteilerunternehmen der Betreiberin oder dem Betreiber, gegebenenfalls der oder dem Verfügungsberechtigten der Gasanlage die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diese oder diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat das Verteilerunternehmen die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel zu verständigen.
  3. Absatz 3Ist infolge Ausströmens von Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Verteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Verteilung von Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff einzustellen. Das Verteilerunternehmen hat die Verteilung von Vorheriger SuchbegriffGas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und die Betreiberin oder der Betreiber der Gasanlage oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten eine Prüfung verweigern. Das Verteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiberinnen und die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 3 nachkommen. Kommen die Betreiberinnen und die Betreiber einer solchen Gasanlage ihren Verpflichtungen nicht nach, hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen. Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Soweit nicht Absatz 4, zutrifft, sind Lieferantinnen und Lieferanten vor Befüllung von bewilligungspflichtigen Gasanlagen verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiberinnen oder die Betreiber ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nachkommen. Liegt die letzte Prüfung mehr als fünf Jahre zurück, hat die Lieferantin oder der Lieferant die Behörde zu verständigen. Der Lieferantin oder dem Lieferanten ist Einsicht in die Befunde zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20000733

Dokumentnummer

LBG40009332

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