Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
24.02.2011
Außerkrafttretensdatum
21.01.2016
Index
8000 Raumordnung
Text
§ 3Paragraph 3,
In-Kraft-Treten
(1)Absatz einsMit dem In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, tritt die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2009,, tritt die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2002,, außer Kraft. (2)Absatz 2Für jene Gemeinden, deren Flächenwidmungspläne zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht auf den Digitalen Flächenwidmungsplan umgestellt wurden, ist bis zur digitalen Umstellung die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, anzuwenden.Für jene Gemeinden, deren Flächenwidmungspläne zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht auf den Digitalen Flächenwidmungsplan umgestellt wurden, ist bis zur digitalen Umstellung die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2002,, anzuwenden. (3)Absatz 3Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 17/2011 wird Folgendes festgelegt:Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2011, wird Folgendes festgelegt: Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Die in § 1 Abs. 4 genannte Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser und wird gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei allen Bezirkshauptmannschaften und Magistraten des Landes Burgenland sowie bei der für die Vollziehung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung ist die Anlage auch im Internet unter Die in Paragraph eins, Absatz 4, genannte Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser und wird gemäß Paragraph 6, des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei allen Bezirkshauptmannschaften und Magistraten des Landes Burgenland sowie bei der für die Vollziehung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung ist die Anlage auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Anmerkung
zu Abs. 3:
LGBl. Nr. 17/2011
Im RIS seit
01.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Gesetzesnummer
20000724
Dokumentnummer
LBG40011866