Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds
Text
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Artikel eins, Absatz 2, sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Gesetzesnummer
20000723
Dokumentnummer
LBG40009256