Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2007
Außerkrafttretensdatum
29.10.2014
Abkürzung
Bgld. ISUG
Index
8060 IPPC-Anlagen, Seveso-II-Anlagen
Text
§ 2Paragraph 2,
Geltungsbereich
(1)Absatz einsDer 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie;
Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
40 000 Plätzen für Geflügel,
2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag;
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag;
alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der IPPC-Richtlinie angeführt sind.alle sonstigen Anlagen, die im Anhang römisch eins der IPPC-Richtlinie angeführt sind.
(2)Absatz 2Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3)Absatz 3Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(4)Absatz 4Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
(5)Absatz 5Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2006, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2006, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, oder dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006, unterliegen. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, erforderlich ist.Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Anlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) und Betriebe (Paragraph 2, Absatz 2,), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, oder dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, unterliegen. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 21 a, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Gesetzesnummer
20000607
Dokumentnummer
LBG40007520