Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz § 25

Kurztitel

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 76/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 25,

Kammerumlagen

  1. Absatz einsDie Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Kammerumlagen bestehen aus einem Grundbetrag (Absatz 3,) und einem Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage (Absatz 4,) mit einem Hebesatz (Absatz 5,) ergibt. Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie werden fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen.
  3. Absatz 3Der Grundbetrag ist mit Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, ausgehend von einem Betrag von 27 Euro zum 1. Jänner 2012, festzusetzen. Dabei sind Schwankungen bis zu 5 % der Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen. Der Grundbetrag wird von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer (Absatz eins,) erhoben, die gemäß Paragraphen 22, Absatz 2, Litera a und 30 Absatz eins und 2 Bauernsozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet sind.
  4. Absatz 4Beitragsgrundlage der Kammerumlage
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, sind und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955 sind, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
    ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. jener besondere Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bewertet worden wäre.
  5. Absatz 5Der Hebesatz der Beitragsgrundlage wird alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt. Der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage mit dem Hebesatz ergebende Betrag ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  6. Absatz 6Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
  7. Absatz 7Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
  8. Absatz 8Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter Paragraph 3, Absatz , Ziffer eins, angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 4 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.
  9. Absatz 9Hinsichtlich des gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Grundbetrages hat das Finanzamt die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Vorschreibung der Kammerumlage zu Grunde zu legen. Das Finanzamt hat auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung der Mitglieder erforderlichen Unterlagen (Name und Anschrift der Umlagepflichtigen, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, den Grundsteuermessbetrag, die diesem Messbetrag zugrundeliegende land- und forstwirtschaftliche Fläche) zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung anfallenden Kosten hat die Landwirtschaftskammer zu tragen.
  10. Absatz 10Die Kammerumlagen von den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Umlagepflichtigen sind von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Rückständige Umlagen sind im Verwaltungswege einzubringen.
  11. Absatz 11Wird einem gemäß Absatz eins, Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für Zwecke der Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, so ist dem Umlagepflichtigen von der Landwirtschaftskammer über Antrag der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag rückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des Folgejahres an die Landwirtschaftskammer zu richten.

Anmerkung

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 8/2012
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 8/2012
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 10: LGBl. Nr. 79/2013

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014

Gesetzesnummer

20000343

Dokumentnummer

LBG40015707

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