Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 § 43

Kurztitel

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

02.10.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BSchG 2001

Index

2015 Bedienstetenschutz

Text

§ 43

Grenzwerte

  1. Absatz einsDer MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als GasNächster Suchbegriff, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
  2. Absatz 2Der TRK-Wert (Technische Richt-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte erstellt werden können.
  3. Absatz 3Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
  4. Absatz 4Wird ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
  5. Absatz 5Werden gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
  6. Absatz 6Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen hat der Dienstgeber weiters dafür zu sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
    1. Ziffer eins
      nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Exposition für die betroffenen Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird und
    3. Ziffer 3
      diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
  7. Absatz 7Wird ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff verwendet, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Vorheriger SuchbegriffGas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011

Gesetzesnummer

20000122

Dokumentnummer

LBG40001799

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