Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 79/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

11.09.2019

Abkürzung

LHG-VO 2000

Index

8100 Immission, Luftreinhaltung, Schwefelgehalt im Heizöl, Smogalarm

Text

Paragraph 8,

Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

  1. Absatz einsFür mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung bis zu 26 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der
    1. Ziffer eins
      mindestens eine Tür oder ein Fenster, die jeweils ins Freie führen, und einen Rauminhalt von mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung hat oder
    2. Ziffer 2
      mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe der Ziffer eins, verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
    3. Ziffer 3
      eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt oder Leitung ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
  2. Absatz 2Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, zwischen dem Aufstellungsraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten wie Wohnungen dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtinhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
  3. Absatz 3Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Heizräumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer 3, erfüllen.
  4. Absatz 4Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn der Heizraum je eine Zu- und Abluftöffnung ins Freie aufweist. Die Zuluftöffnung hat einen lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt jedoch mindestens 200 cm2; die Abluftöffnung bis zu einer Gesamt-Nennwärmeleistung von 100 kW, eine Mindestgröße von 180 cm2 aufzuweisen. Darüber hinaus ist der Querschnitt der Abluftöffnung für jedes weitere kW der Gesamt-Nennwärmeleistung um 1 cm2 zu erhöhen.
  5. Absatz 5Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (z. B. Verwehen mit Schnee, Laub und dergleichen) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstromes verursachen können. Aufstellungsräume bzw. Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.
  6. Absatz 6Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.
  7. Absatz 7Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (z. B. Drahtgitter).
  8. Absatz 8Werden Zu- und Abluftleitungen erforderlich, sind sie in strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten auszuführen. Absatz 6 gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe zu situieren.
  10. Absatz 10Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
  11. Absatz 11Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
  12. Absatz 12Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 1 (ÖVGW TR Gas 1996) und der ÖVGW-Richtlinie G 4 (November 1997).

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20000077

Dokumentnummer

LBG40001120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2000/79/P8/LBG40001120

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