Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Bgld. SHG 2000

Index

9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Text

Paragraph 41,

Aufsicht

  1. Absatz einsSozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.
  2. Absatz 2Personen, die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Absatz eins, erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gestatten.
  3. Absatz 3Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.
  4. Absatz 4Ergibt sich bei der Kontrolle, dass Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung der oder dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der betreuten Personen auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
  5. Absatz 5Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Sozialhilfeeinrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2006
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 43/2006

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

LBG40007133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2000/5/P41/LBG40007133

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