Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 61/1996
Bundesland
Burgenland
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.06.1996
Außerkrafttretensdatum
31.10.2019
Index
9230 Altenheime, Pflegeheime, Heimhilfe, Sozialbetreuungsberufe
Text
§ 2Paragraph 2,
Anwendungsbereich
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt:
die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie
das Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohnern.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
die Pflege von Angehörigen im Familienkreis;
Einrichtungen, deren Betrieb durch
das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, Landesgesetzblatt Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;
das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der jeweils geltenden Fassung;das Burgenländische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung;
das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der jeweils geltenden Fassung;das Burgenländische Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung;
das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 9/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oderdas Burgenländische Krankenanstaltengesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der jeweils geltenden Fassung,das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung,
geregelt wird.
(3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere betreffend das Berufsrecht von Gesundheitsberufen, nicht berührt. Dazu zählen insbesondere:
das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994.das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,.
(4)Absatz 4Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie; ihr Ehegatte und dessen Geschwister; ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel; die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern; ihre Vettern und Basen; der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes; ihre Wahl- und Pflegeeltern; ihre Wahl- und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehen.
(5)Absatz 5Personen, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel gelten als Angehörige.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Gesetzesnummer
10000435
Dokumentnummer
LBG12006014
Alte Dokumentnummer
N2199617094H