Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/1996
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
26.01.1996
Außerkrafttretensdatum
23.12.2021
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
§ 69
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen samt den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG12005867
Alte Dokumentnummer
N2199615916H