Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

26.01.1996

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

§ 69

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

  1. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. (2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
  3. (3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen samt den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG12005867

Alte Dokumentnummer

N2199615916H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P69/LBG12005867

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